Satzung der Blumenkinder
Verein zur Förderung von Bildung und Erziehung e.V.

 

§1    Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Blumenkinder Verein zur Förderung von Bildung und Erziehung e. V.“, hat seinen Sitz in Altheim und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§2    Gemeinnützigkeit und Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Trägerschaft einer  Errichtung und Unterhaltung von Spielkreisen und Seminaren zu Problemen von Bildung und Erziehung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§3    Mitgliedschaft

(1) Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme. Er informiert die Mitgliederversammlung über die Neuaufnahmen.

(2) Der Austritt eines Vereinsmitglieds ist jederzeit zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Die Mitglieder des Vereins zahlen Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(4) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Januar für das betroffene Kalenderjahr fällig und wird durch Einzugsermächtigung eingezogen. Bei Beginn der Mitgliedschaft innerhalb des Kalenderjahres ist der Beitrag für das gesamte Kalenderjahr zu zahlen.

(5) Die Betreuungsentgelte, Spielkreiskosten und Seminargebühren werden für den Verein durch Mehrheitsbeschluß aller Vorstandsmitglieder unter zu Rate ziehen der Beteiligten beschlossen.

 

§4    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

 

§5    Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Vereinsorgan. Sie beschließt über die Wahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands.

(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr, spätestens bis zum 01. Mai vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.

(3) Tagesordnungspunkte der ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens:

(4) Geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn dies von mindestens ein Viertel der anwesenden Mitgliedern beantragt wird.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, insbesondere bei Rücktritt des Vorstands, oder wenn die Einberufung von zehn Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.

(6) Jede Mitgliederversammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, ist beschlußfähig.

(7) Über Punkte, die in der Tagesordnung nicht angekündigt sind, können keine Beschlüsse gefaßt werden.

(8) Beschlüsse über die Aufgaben des Vereins, Beitragshöhe, Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern und die Abwahl von Vorstandsmitgliedern werden mit Zweidrittelmehrheit gefaßt, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins mit Dreiviertel-Mehrheit.

(9) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann in der Mitglieder-versammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden war.

(10) Die von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind niederzuschreiben und von einem Vorstandsmitglied und von dem/r Verfasser/in der Niederschrift zu unterzeichnen.

 

 

 

§6    Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Außerdem können zwei Beisitzer gewählt werden.

(2) Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Bestellung des Vorstandes ist jederzeit widerruflich, wird aber für den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Ein wichtiger Grund ist grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung in einem gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre NachfolgerInnen gewählt sind.

(4) Der Vorstand legt die Richtlinien zur  Vereinstätigkeiten fest und
beschließt alle Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand kann Mitarbeiter/innen einstellen und entlassen.

 

§7    Auflösung des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nicht  besondere Liquidatoren bestellt, werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu führen und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderschutzbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Errichtet in Altheim, 22.01.2005